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SHK - Rat

Der SHK-Rat befasst sich mit der Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte.

Er setzt sich aus jeweils eine Studierende / einem Studierenden der Fakultäten zusammen, die, von allen studierenden der jeweiligen Fakultät, für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt werden. Die wählenden und kandidierenden Personen müssen der Statusgruppe der Studierenden angehören, müssen dabei aber keine SHK sein.

Die Aufgaben und Kompetenzen des SHK-Rates werden in § 46a Abs. 2 HG NRW geregelt. Somit überwacht der SHK-Rat die rechtliche Sachlage der Besetzungen von SHK-Stellen und die der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen. Der SHK-Rat behandelt Beschwerden und kann Maßnahmen beanstanden, mit aufschiebender Wirkung. Im Falle, dass keine Abhilfe geschaffen wird, ist das Rektorat zu beteiligen. Darüber hinaus sind die Institute, die Fakultäten und das Rektorat dem Rat gegenüber auskunftpflichtig.

Anhand seiner Kompetenzen ist der SHK-Rat, bzw. sind seine Aufgaben mit die eines Personalrates zu verglichen.

Der SHK-Rat kann eine Person, mit beratender Stimme, an den Senat der Universität zu Köln, entsenden.

 

Die Homepage des SHK-Rates finden Sie hier.

Das SHK-Ratsmiglied der Philosophischen Fakultät
(Angehöriger der Liste "DAS ORIGINAL - Liste von Fachschaften")

Die studentischen Senatorinnen der anderen Listen:
FakultätName
Mathematisch-Naturwissenschaftliche FakultätBarbara Falk
Medizinische FakultätNatalie Hanke
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche FakultätLena Oster
Rechtswissenschaftliche FakultätAnna Werwie
Humanwissenschaftliche Fakultät-

 

§ 46a Hochschulgesetzt NRW
Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte

(1) Die Studierenden bestimmen durch Wahl auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Die Stelle besteht aus mindestens einer Person; die Mitglieder der Stelle müssen Studierende sein. Die Grundordnung regelt die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nähere zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden.

(2) Die Stelle überwacht die Beachtung geltenden Rechts bei der Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften und wirkt auf eine angemessene Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen hin. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die Stelle eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.

(3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der Stelle gegenüber auskunftspflichtig.

Auszug: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetzt - HG), Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, recht.nrw.de, Stand 02.11.2016